» m/w/divers: Das dritte Geschlecht im Personalmarketing

Neben „männlich“ und „weiblich“ ist mit der Änderung des Personenstandsgesetzes auch der Eintrag „divers“ im Geburtenregister möglich. Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat dem Gesetzentwurf zugestimmt. Das hat Folgen für die rund 160.000 intersexuellen Menschen in Deutschland, aber auch für Unternehmen: Angefangen bei Stellenanzeigen über das Entgelttransparenzgesetz bis hin zur Arbeitsstättenverordnung und geschlechterspezifischen Toiletten.

Christian Windeck der Geschäftsführer von rheinland relations
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Christian Windeck

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Divers: Seit letztem Jahr ist eine weitere Geschlechterbezeichnung möglich

„Unternehmen, die mit ihren Stellenanzeigen ab dem 1. Januar 2019 nur Männer und Frauen ansprechen, müssen mit einer Klage (AGG) rechnen“, sagt Marc Spielberger, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei Deloitte Legal. Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber bis zum 31.12.2018 Zeit gegeben, das Personenstandsgesetz anzupassen.

Diversität Personalmarketing

Ab jetzt zu dritt: Nun ist auch die Eintragung „divers“ im Geburtenregister möglich.

Die jahrelange Praxis in Stellenausschreibungen, nicht nach einer „Krankenschwester“ oder einem „Ingenieur“, sondern zum Beispiel nach einer „Pflegefachkraft“ und einem „Ingenieur (m/w)“ zu suchen, wird nun – mit einem dritten Geschlecht – also zum Problem. Denn laut Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt: Wer ein Geschlecht nicht nennt, setzt sich dem Verdacht aus, dieses zu diskriminieren – und riskiert Schadensersatzforderungen. Auch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) rät zur Vorsicht. „Die Arbeitgeber sollten darauf achten, Personen mit einem dritten Geschlecht nicht auszuschließen“, heißt es seitens der ADS-Chefin Christine Lüders.

Viele Unternehmen erweitern deshalb seit der Entscheidung des Bundestages ihre Stellenanzeigen um ein „d“ oder „divers“. Das Ergebnis: „Ingenieur (m/w/d)“.

Daraus ergeben sich jedoch weitere Problem: Wie spreche ich meine Bewerber an? Welche Toiletten benutzen Mitarbeitende ohne Geschlechtsangaben? Wann liegt eine Diskriminierung vor?

Mögliche Varianten einer gender-sicheren Stellenausschreibung

Im Buch „Weibliche Berufsbezeichnungen im gegenwärtigen Deutsch“ schlüsselt die Wissenschaftlerin Regina Wittemöller auf, dass sprachwissenschaftlich gesehen Berufsbezeichnungen eine Untergruppe der Personenbezeichnungen sind – also einen der Haupttypen der Substantive darstellen. Das heißt: Redakteur ist eine korrekte Bezeichnung für Menschen, die einer redaktionellen Tätigkeit nachgehen – unabhängig von ihrem Geschlecht. Dem folgt auch der Gesetzgeber in den Erläuterungen zum Entwurf des aktualisierten Personenstandsgesetzes. Endgültige Klarheit darüber werden wird aber vermutlich erst dann bestehen, wenn sich die Gerichte damit befasst haben.

Wem diese Erklärung – mit Blick auf das AGG – für den Moment zu unsicher ist, kann häufig auf neutrale Stellenausschreibungen ohne Genderbezeichnung zurückgreifen.

 

  • Pfleger -> Pflegefachkraft
  • Assistent -> Assistenz
  • Berater -> beratende Person
  • Experte -> Fachkraft
  • Redakteur -> Redaktion
  • Projektleiter -> Projektleitung

Eine zweite aus unserer Sicht empfehlenswerte Variante ist es, Stellenausschreibungen mit einem Sternchen beziehungsweise einer Fußnote zu versehen.

Redakteur*

  • * Wir freuen uns über Bewerbungen von allen Menschen, unabhängig von Geschlecht, Herkunft, sexueller Orientierung und Religion.

Allerdings: Wer auf diese Variante setzt, sollte bedenken, dass er in den Augen mancher damit gleichzeitig implizit Stellung gegen die oft schwierigen Genderbezeichnungen bezieht.

PS. Bitte bedenken Sie, neben den Stellenanzeigen auch möglicherweise im Bewerbungsprozess vorhandene Online-Formulare um „divers“ zu ergänzen.

Christian Windeck

Geschäftsführer und Experte für Positionierung und Strategieentwicklung bei rheinland relations.

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