(1) Die Treuebindung gegenüber dem Kunden verpflichtet die rheinland relations GmbH zu einer objektiven, auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung sowie einer dementsprechenden Auswahl dritter Unternehmen, z. B. für Produktionsvorgänge. Sofern der Kunde sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Kunden. Die rheinland relations GmbH behält sich das Recht vor, mit den beauftragten Dritten marktübliche und vom Kunden zu übernehmende Provisionen zu vereinbaren.
(2) Die rheinland relations GmbH ist zur Geheimhaltung aller ihr bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Kunden verpflichtet.
§ 6 Konkurrenzausschluss
Die rheinland relations GmbH verpflichtet sich, den Kunden über eventuelle Konkurrenzkonflikte zu informieren und gewährt auf Verlangen einen Konkurrenzausschluss für im Einzelnen festzulegende Produkte oder Dienstleistungen. Mit dem Einräumen des Konkurrenzausschlusses verpflichtet sich der Kunde, für die Dauer der Zusammenarbeit keine Konkurrenzunternehmen von rheinland relations mit Lieferung und Leistung im Bereich des Vertragsgegenstandes zu beauftragen.
§ 7 Urheber- und Nutzungsrechte, Eigentum
(1) Sämtliche Rechte an den Vorarbeiten, wie z. B. an Entwürfen und Konzeptionen der rheinland relations GmbH, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte und das Eigentum, verbleiben auch nach Aushändigung der Arbeitsergebnisse an den Kunde bei der rheinland relations GmbH, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich übertragen wurden.
(2) Im Falle einer Rechteübertragung richtet sich deren Umfang ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. dem Vertragszweck. Die Rechte gehen erst mit vollständiger Zahlung des Gesamtauftrages auf den Kunde über.
(3) Die rheinland relations GmbH überträgt dem Kunden, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, mit vollständiger Zahlung des Auftrags die einfachen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte an den erstellten Arbeitsergebnissen. Dies umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich:
- Das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung in allen bekannten und zukünftigen Medien.
- Das Recht zur öffentlichen Wiedergabe, einschließlich der Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrechte.
- Das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung, einschließlich der Nutzung der bearbeiteten oder umgestalteten Werke.
- Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, z.B. im Internet.
Bis zur vollständigen Zahlung verbleiben alle Nutzungsrechte bei der rheinland relations GmbH. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Arbeitsergebnisse vor der vollständigen Zahlung zu verwenden oder zu verwerten.
(4) Die rheinland relations GmbH ist zur Eigenwerbung unter Namensnennung des Kunden und Beschreibung ihrer Leistungen in angemessener Form berechtigt.
§ 8 Verbindlichkeit von Freigaben
Alle vorgeschlagenen bzw. durchzuführenden Leistungen der rheinland relations GmbH sind vom Kunden zu überprüfen und freizugeben. Der Kunde steht dafür ein, dass die von ihm der rheinland relations GmbH benannten Ansprechpartner insbesondere im Hinblick auf die Freigabe von Etats, Kostenvoranschlägen, Texten und sonstigen Abstimmungsvorgängen zeichnungsberechtigt sind. Einschränkungen der Zeichnungsberechtigung müssen der rheinland relations GmbH vom Kunde rechtzeitig vor jeder Maßnahme schriftlich mitgeteilt werden.
§ 9 Rechnungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Die vereinbarten Preise verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Rechnungen sind 14 Tage nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungszugang werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz berechnet.
(3) Der Kunde kann wegen eigener Ansprüche gegen die Forderungen der rheinland relations GmbH nur aufrechnen, soweit seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 10 Haftung
(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der rheinland relations GmbH auf den nach Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der rheinland relations GmbH. Gegenüber Unternehmern haftet die rheinland relations GmbH bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden am Leben, am Körper oder an der Gesundheit des Kunden oder seiner Angestellten, die auf Pflichtverletzungen, deliktischen Handlungen oder Gefährdungshaftung der rheinland relations GmbH, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, wenn und soweit sie der rheinland relations GmbH zuzurechnen sind.
(2) Die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Warenzeichenrechts ist nicht Aufgabe der rheinland relations GmbH. Mangels einer schriftlichen anderslautenden Vereinbarung haftet die rheinland relations GmbH deshalb nicht für die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts und/ oder der Gestaltung der Arbeitsergebnisse. Gleiches gilt für eine Haftung für Fehler, die aus vom Kunden übergebenen Unterlagen herrühren. Ist die Übernahme der Haftung durch die rheinland relations GmbH vereinbart, richtet sich die Haftung der Rheinland relations GmbH nach Ziffer IX 1.
(3) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen einer Pflichtverletzung verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung des Werks/Erbringung der Dienstleistung, sofern der rheinland relations GmbH keine Arglist vorzuwerfen ist.
(4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(5) Wird die rheinland relations GmbH von Dritten aufgrund der Gestaltung und/oder des Inhalts des Arbeitsergebnisses auf Unterlassung oder Schadensersatz u. ä. in Anspruch genommen, stellt der Kunde die rheinland relations GmbH von der Haftung frei, sofern die Inanspruchnahme nicht auf einer Pflichtverletzung der rheinland relations GmbH beruht, für die diese nach dem Vertragsinhalt haftet.
(6) Der Versand von Unterlagen erfolgt auf Gefahr des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung innerhalb des gleichen Ortes oder durch Mitarbeiter bzw. Fahrzeuge der rheinland relations GmbH erfolgt. Die rheinland relations GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.
§ 11 Datenschutz
(1) Die rheinland relations GmbH weist entsprechend §§ 33 BDSG, 3 TDDSG und 3 TDSV darauf hin, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Zusammenarbeit gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde erteilt hierzu mit der Angebotsannahme seine Zustimmung. Er kann diese jederzeit gem. § 3 Abs. 6 TDDSG widerrufen.
(2) Die rheinland relations GmbH ist berechtigt, die Bestandsdaten seiner Kunden zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Beratung der Kunden, zur Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung ihrer Leistungen erforderlich ist. Der Kunde kann dieser Verwendung seiner Daten widersprechen. Die rheinland relations GmbH wird dem Kunden auf Verlangen jederzeit über den gespeicherten Datenbestand, soweit er ihn betrifft, vollständig Auskunft erteilen.
§ 12 Online-Streitbeilegung
Im Streitfall können Verbraucher die Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ zur Lösung von Konflikten verwenden.
Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Bonn. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Bonn, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die rheinland relations GmbH hat jedoch das Recht, den Kunden auch an einem sonstigen für ihn geltenden Gerichtsstand zu verklagen. Der Gerichtsstand gilt auch für andere als die eben genannten Personen, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, sofort nach Vertragsabschluss seinen Wohn- und/oder Geschäftssitz aus dem Inland verlegt oder sein Wohn- und/oder Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit dieser Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht. Eine unwirksame Klausel ist durch ergänzende Auslegung nach Möglichkeit durch eine Regelung zu ersetzen, die deren Zweck möglichst nahe kommt.
Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Kunden deutsches Recht anwendbar.
Bonn, den 12.04.2024